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Rechtsanwalt Siegfried Bratke
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AGG Allgemeines Gleichstellungsgesetz

Worauf sollte geachtet werden in der Personalpolitik

STELLENANZEIGE

In Stellenausschreibungen ist geschlechtsunabhängig, also nicht nach "Sekretärinnen" und "Arzthelferinnen" zu suchen. Denn Männer dürfen beim Jobangebot wegen ihres Geschlechts nicht von vorneherein ausgeschlossen werden
Nach Bewerbern mit "einem ansprechenden Äußeren" oder nach "Verstärkung für ein junges Team" zu suchen, könnte für ein Unternehmen wegen Diskriminierung vor Gericht enden. Sinnvoll ist in jedem Fall nur, Mitarbeiter „zur Ergänzung des Teams“ zu suchen. So hat eine deutsche Airline in ihren Anzeigen bereits die Altersbeschränkung für Flugbegleiter entfernt.

BEWERBUNGSABSAGE

Absagen mit dem höflichen Satz zu beenden "Bitte sehen Sie darin keine Aussage über Ihre Qualifikation", kann bereits eine Diskriminierung darstellen. Denn dies legt den Verdacht nahe, dass etwas Diskriminierendes den Ausschlag gab, weil nur die Qualifikation über die die Stellenvergabe entscheidet. Besser also: „Bei der Vielzahl von Bewerbungen haben wir uns für die, nach unserer Meinung, Bestqualifizierteste entschieden.“

VORSTELLUNGSGESPRÄCH

Beim Vorstellungsgespräch sollten stets zwei Mitarbeiter anwesend sein, da im Fall einer Klage wegen Diskriminierung ansonsten Aussage gegen Aussage stehen würde, aber auch, weil das Gespräch selbst gewinnt, wenn unterschiedliche Ansätze ein fließen.

 

 
Gesellschaftsrecht

Reform des Rechts der GmbH

Die Gründung einer GmbH ist durch die Senkung der Mindesthöhe des Stammkapitals auf nur noch 10.000,00 € anstatt, zuvor, 25.000,00 €, erleichtert. Auch bei der Ein-Personen-GmbH ist bei der Gründung nur die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen.

Diejenigen, die eine Limited gründen wollten, haben jetzt wieder die Wahl.

 
Regelung der Kosten für die Anwaltsberatung

Seit dem1. Juli 2006 gilt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dass ein Gespräch über die Höhe der Vergütung am Beginn der anwaltlichen Tätigkeit stehen soll. Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht.
Das Gesetz enthält allerdings eine Regelung, um den Verbraucher, der mit seinem Anwalt keine Vereinbarung getroffen hat, vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als 190 € und bei einer weiteren Beratung nicht mehr als 250 €, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer fordern. Weitere Informationen unter: www.bmj.bund.de/anwaltsverguetung.

 

© 2010 Rechtsanwalt Siegfried Bratke