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Die Ungewissheit darüber, wie teuer ein Besuch bei einem Anwalt wird, soll Sie nicht davon abhalten, mit mir in Kontakt zu treten. Informieren Sie sich gleich zu Beginn über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Zögern Sie nicht, danach zu fragen. Zu Ihrer Information vorab einige Hinweise:Die anwaltliche Vergütung erfolgt in der Regel auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dass die Vergütung gleichwohl für den Außenstehenden recht undurchsichtig erscheint, liegt an der Bemessung des Gegenstands- oder Streitwertes, der meist die gesetzliche Grundlage für die Höhe der Gebührenrechnung darstellt und ggf. in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt wird. Nach dem RVG ist der Rechtsanwalt berechtigt, auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss zu nehmen. Für die Ausgleichung der entstehenden Kosten und Honorare sind grundsätzlich Sie als AuftraggeberIn verantwortlich. Diese Kosten übernimmt aber möglicherweise Ihre Rechtsschutzversicherung bzw., wenn Sie Prozeßkostenhilfe oder Beratungshilfe berechtigt sind, die Staatskasse. Für die Vergütung einer Erstberatung und anwaltliche Beratungen oder Begutachtung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Gebührenvereinbarung geschlossen werden Presseerklärung des Bundesministeriums für Justiz Wir schlagen Ihnen daher den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor, wobei wir eine Vereinbarung nach Stundenhonoraren vorziehen. Diese Vergütungsvereinbarung wird jeweils gesondert mit Ihnen verhandelt und schriftlich niedergelegt. Beispiele für Vergütungsvereinbarungen finden Sie in unserer Rubrik | Formulare | . Ihre Rechtsschutzversicherung erstattet nicht jede Inanspruchnahme anwaltlicher Leistung. So ist beispielsweise die Vertretung im Ehescheidungsverfahren und die Verteidigung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat vom Rechtsschutz ausgenommen. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die von Ihnen gewünschte Anwaltstätigkeit von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wird, sollten Sie selbst vorab eine Deckungszusage Ihrer Versicherung einholen. Für ein gerichtliches Verfahren kann bei geringem Einkommen und bedürftigen Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Hierüber entscheidet das Gericht. Wird der Antrag abgewiesen, müssen Sie die durch unsere Beauftragung entstandenen Gebühren tragen. Dies gilt auch für die Kosten des dem eigentlichen Prozess vorangehenden, gerichtlichen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe finden Sie unter der Rubrik | Formulare | oder direkt hier: Antragsformular Sollten Sie Beratungshilfe für die Erstberatung in Anspruch nehmen wollen, so haben Sie - sofern Ihr Antrag auf Beratungshilfe durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selbst die angemessene Vergütung (idR 100 €) an uns zu zahlen. Legen Sie daher bitte bereits vor Beginn des ersten Gesprächs den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe vor. Auch dieses Antragsformular finden Sie unter unserer Rubrik | Formulare | Sofern Sie Ihren Prozess gewinnen, ist der Gegner verpflichtet, die von Ihnen verauslagten Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen. Sollten Sie den Prozess verlieren, müssen Sie zusätzlich zu Ihren eigenen Anwaltsgebühren und den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite tragen. Das gilt aber nicht im arbeitsgerichtlichen Prozess erster Instanz. Hier muss jede Partei unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits ihre Kosten selbst tragen. Der Verlierer muss die Anwaltskosten des Gewinners also nicht erstatten.
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